5.0 | Unterlassene Hilfeleistung liegt vor wenn bei Unfällen, Gefahren oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und den Umständen nach zuzumuten wäre ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten.
Bei Gesetzesbruch macht sich die ausführende Person der unterlassenen Hilfeleistung strafbar und kann mit einer Haftstrafe von bis zu 5 Hafteinheiten und einem Bußgeld von 3500 $ bestraft werden.
5.1 | Behinderung einer Hilfeleistung liegt vor wenn eine Person aktiv und wissentlich behindert wird, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
Bei Gesetzesbruch macht sich die ausführende Person der Behinderung einer Hilfeleistung strafbar und kann mit einer Haftstrafe von bis zu 5 Hafteinheiten und einem Bußgeld von 5000 $ bestraft werden.
5.2 | Missbrauch von Notrufsystemen liegt vor wenn Jemand absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei.
Bei Gesetzesbruch macht sich die ausführende Person des Missbrauchs von Notrufsystemen strafbar und kann mit einem Bußgeld von 15000 $ bestraft werden.
5.3 | Behinderung einer Exekutiv Maßnahme liegt vor wenn eine Person aktiv und wissentlich einen Exekutivbeamten am ausführen seiner Tätigkeit hindert.
Bei Gesetzesbruch macht sich die ausführende Person der Behinderung einer Exekutiv Maßnahme strafbar und kann mit 10 Hafteinheiten und mit einem Bußgeld von 5000 $ bestraft werden.
5.4 | Entzug polizeilicher Maßnahmen liegt dann vor wenn eine Person einer dienstlichen Anweisung eines Exekutivbeamten nicht Folge leistet und sich der Maßnahme entzieht.
Bei Gesetzesbruch macht sich die ausführende Person dem Entzug polizeilicher Maßnahmen strafbar und kann mit 5 Hafteinheiten und einem Bußgeld von 8.000 $ bestraft werden.
5.5 | Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte liegt dann vor wenn eine Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand gegen einen Exekutivbeamten leistet und diesen daran hindert Gesetze, Urteile oder Gerichtsbeschlüsse zu vollstrecken.
Bei Gesetzesbruch macht sich die ausführende Person des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte strafbar und kann mit 10 Hafteinheiten und einem Bußgeld von 12.000 $ bestraft werden.
5.6 | Strafvereitelung liegt dann vor wenn eine Person absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass eine andere Person einer rechtswidrigen Tat bestraft wird.
Bei Gesetzesbruch macht sich die ausführende Person der Strafvereitelung strafbar und kann mit 15 Hafteinheiten und einem Bußgeld von 25.000 $ bestraft werden.
5.7 | Handel mit Straferlass liegt dann vor wenn eine Person einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt gegen Straferlass.
Bei Gesetzesbruch macht sich die ausführende Person des Handels mit Straferlass strafbar und kann mit 15 Hafteinheiten und einem Bußgeld von 25.000 $ bestraft werden.
5.8 | Anstiftung / Erzeugung einer Straftat liegt dann vor wenn eine Person einen Dritten Täuscht, Betrügt oder den Täter zu der Tat verführt.
Bei Gesetzesbruch macht sich die ausführende Person der Anstiftung / Erzeugung einer Straftat strafbar und kann mit 15 Hafteinheiten und einem Bußgeld von 12.000 $ bestraft werden.
5.9 | Vortäuschen einer Straftat liegt dann vor wenn jemand wider besseren Wissens, gegenüber der Justiz oder den Exekutivbehörden, Aussagen trifft die die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat oder Ordnungswiedrigkeit begangen wurde oder das die Begehung bevorsteht.
Bei Gesetzesbruch macht sich die ausführende Person des Vortäuschen einer Straftat strafbar und kann mit 10 Hafteinheiten und 12.000 $ bestraft werden.
5.10 | Das Tragen und Aufziehen einer Maske, Bandana mit Brille oder vergleichbarem über dem Gesicht, welches die Identität einer Person unterschlägt, ist auf öffentlichen Plätzen und in öffentliche Einrichtungen verboten.
Bei Gesetzesbruch macht sich die ausführende Person des Vermummungsverbotes strafbar und kann mit einem Bußgeld von 2.500 $ strafbar. Ebenso berechtigt es die Exekutivbehörden die ausführende Person zur Sicherung der Öffentlichkeit zu durchsuchen.
5.11 | Meineid liegt dann vor wenn eine Person unter Eid wissentlich oder Absichtlich eine falsche Aussage tätigt.
Bei Gesetzesbruch macht sich die ausführende Person des Meineids strafbar und kann mit 20 Hafteinheiten und einem Bußgeld von 15.000 $ bestraft werden.
5.12 | Falschaussage liegt dann vor wenn einer Person gegenüber den Behörden eine wissentlich oder Absichtlich eine falsche Aussage tätigt.
Bei Gesetzesbruch macht sich die ausführende Person der Falschaussage strafbar und kann mit 15 Hafteinheiten und einem Bußgeld von 15.000 $ bestraft werden.
5.13 | Täuschung beweiserheblicher Daten liegt dann vor wenn eine Person zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert, vernichtet oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde (Sachverhalt) vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht.
Bei Gesetzesbruch macht sich die ausführende Person der Täuschung beweiserheblicher Daten strafbar und kann mit 15 Hafteinheiten und einem Bußgeld von 25.000 $ bestraft werden.
5.14 | Urkundenfälschung liegt dann vor wenn eine Person zur Täuschung von unechte Urkunden, Schriftstücken oder von Titeln gebrauch macht. Ebenso wenn diese Dokumente im Ausland genehmigt oder erstellt wurden.
5.14.1 | Schriftstücke, Titel oder Urkunden die nicht von der Legislative, judikative oder Exekutive genehmigt worden, sind keine offiziellen Schriftstücke.
Bei Gesetzesbruch macht sich die ausführende Person der Urkundenfälschung strafbar und kann mit 10 Hafteinheiten und einem Bußgeld von 25.000 $ bestraft werden.
5.15 | Rechtswidrige Beschaffung von Informationen liegt dann vor wenn sich eine Person rechtswidrig Zugang zu, nicht für die Öffentlichkeit vorgesehenen Dokumenten oder ähnliches verschafft.
Bei Gesetzesbruch macht sich die ausführende Person der Rechtswidrigen Beschaffung von Informationen strafbar und kann mit 20 Hafteinheiten und einem Bußgeld von 35.000 $ bestraft werden.
5.15.1 | Handel mit rechtswidrig beschafften Informationen liegt dann vor wenn eine Person einen Vorteil für diese oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt gegen diese Informationen.
Bei Gesetzesbruch macht sich die ausführende Person des Handels mit rechtswidrig beschafften Informationen strafbar und kann mit 30 Hafteinheiten und einem Bußgeld von 40.000 $ bestraft werden.
5.16 | Amtsanmaßung liegt dann vor wenn eine Person Unbefugt: inländische oder ausländische Titel nutzt,
akademische Grade oder öffentliche Würden führt,
die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt,
inländische oder ausländische Uniformen trägt,
Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
oder Handlungen vornimmt, welche nur die Exekutive, Judikative oder Legislative vornimmt.
Bei Gesetzesbruch macht sich die ausführende Person der Amtsanmaßung strafbar und kann mit 40 Hafteinheiten und einem Bußgeld von 40.000 $ bestraft werden.
5.17 | Unterstellung liegt dann vor wenn eine Person einem Zivilisten oder einem Amtsträger eine getätigte oder noch tätigende, gesetzeswidrige Handlung ohne Beweismittel unterstellt oder nachsagt.
Bei Gesetzesbruch macht sich die ausführende Person der Unterstellung strafbar und kann mit 15 Hafteinheiten und einem Bußgeld von 20.000 $ bestraft werden
5.17.1 | Unterstellung mit besonderer schwere liegt dann vor wenn sich eine Person nach Absatz 1 strafbar macht, um eine Strafmilderung für ein begangenes Vergehen zu erlangen.
Bei Gesetzesbruch macht sich die ausführende Person der Unterstellung mit besonderer schwere strafbar und kann mit 20 Hafteinheiten und einem Bußgeld von 30.000 $ bestraft werden.